Baufinanzierungslexikon

In diesem Lexikon finden Sie eine Fülle von Fachbegriffen aus dem Bereich Baufinanzierung. Über die nachfolgende Buchstabenzeile (Alphabet) können Sie durch das Lexikon navigieren. Der Beschreibungstext kann weitere Begriffe aus der Baufinanzierung enthalten, die ebenfalls verlinkt sind. So können Sie Ihr Wissen schnell und unkompliziert vervollständigen.

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Abgeld
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Ablösung
Abnahmeverpflichtung
Abschreibung
Abschreibung-degressive
Abschreibung-lineare
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Abteilung I - III des Grundbuches
Abtretung
Abzahlungsdarlehen
AfA
Agio
Alleineigentum
Allgemeine Darlehensbedingungen
Amortisation
Amtlicher Lageplan
Anderkonto
Anfänglicher effektiver Jahreszins
Annahmeerklärung
Annuität
Annuitätendarlehen
Anpassungstermin
Anschaffungskosten
Anschlußfinanzierung
Aufgeld
Auflassung
Auflassungsvormerkung
Aufteilungsplan
Aufwendungsdarlehen/-zuschüsse
Ausbauhaus
Ausfallbürgschaft
Auszahlung
Auszahlungskurs
Auszahlungsvoraussetzungen
Autobanken
Außenanlagen
Aval
Avalgebühr

Abschreibung-degressive

Absetzung in abnehmenden Beträgen. Die jährlichen Abschreibungsbeträge ergeben sich z.B. als fester Prozentsatz vom Restbuchwert. Soweit ein Wohngebäude bis zum 28.02.1989 angeschafft bzw. hergestellt wurde, gelten folgende Abschreibungssätze: In den ersten vier Jahren je 7 %, in den folgenden sechs Jahren je 5% und in den darauf folgenden sechs Jahren je 2 % und in den folgenden vierundzwanzig Jahren je 1,25 %. Bei den übrigen Wohngebäuden, die der Steuerpflichtige hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat, können gemäß §7 V EStG in den ersten acht Jahren je 5%, in den folgenden sechs Jahren je 2,5 % und in den anschließenden sechsunddreißig Jahren jeweils 1,25% der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten abgesetzt werden. Ein Erwerber des Gebäudes kann degressive Abschreibung nur beantragen, wenn der Hersteller des Gebäudes für das veräußerte Gebäude weder degressive noch erhöhte oder Sonder-AfA in Anspruch genommen hat. Für Betriebsgebäude im Besitz von Privatpersonen ist eine degressive Abschreibung nur noch möglich, wenn das Gebäude aufgrund eines vor dem 01.01.1994 gestellten Bauantrags hergestellt und vom Steuerpflichtigen aufgrund eines vor dem 01.01.1995 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden ist. Erfolgten die Herstellung bzw. die Anschaffung zu späteren Zeitpunkten, kann nur noch eine lineare AfA in Höhe von 4% gemäß §7 Abs.4 Nr.1 EStG in Anspruch genommen werden. Für Wirtschaftsgebäude können in den ersten vier Jahren je 10 %, in den folgenden drei Jahren je 5 % und in den danach folgenden achtzehn Jahren je 2,5 % abgesetzt werden. Eine degressive Abschreibung ist nur mit den gesetzlich vorgeschriebenen Staffelsätzen zulässig.



Das Lexikon der Baufinanzierung wurde mit freundlicher Unterstützung der Dr. Klein & Co. AG erstellt.