Baufinanzierungslexikon

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Wohnflächenberechnung

Die genaue Berechnung der Wohnfläche ist nur für den Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus durch die II. Berechnungsverordnung amtlich geregelt. Allerdings haben sich die hier getroffenen Festlegungen in der Praxis allgemein durchgesetzt. So sind z. B. bei verputzten Wänden die aus dem Rohbau errechneten Maße um 3 % zu verkleinern. Zur Grundfläche gehören auch Fenster- und Wandnischen, die mehr als 13 cm tief sind sowie Erker und Wandschränke, auch Raumteile unter Treppen, soweit die Höhe 2 Meter ist. Wichtig: Türnischen dürfen nicht mit einbezogen werden. Schornstein- und sonstige Mauervorlagen, freistehende Pfeiler und Säulen mit mehr als 0,1 qm zählen zur Grundfläche. Wenn eine Treppe mehr als drei Stufen hat, wird sie auch nicht zu der Grundfläche dazugezählt! Was Sie aber nicht abziehen können, sind: Stuck, Tür- und Fensterverkleidungen, Öfen, Kamine und Heizungen. Außerdem gibt es Grundflächen, die nicht zu 100 % in die Berechnung eingehen. Dazu gehören nicht beheizbare Wintergärten, sie werden mit 50 % bemessen. Balkone, offene Hauslaube werden mit 0 % bis 50 % berechnet. Bei Dachgeschoßwohnungen sollte man auf die Höhe achten. Bei einer Dachschräge werden bis zu 2 m Höhe die Grundfläche zu 100 % berechnet. Zwischen 1 m und 2 m sind es nur noch 50 %, unter 1 m kann nicht mehr zur Grundfläche gerechnet werden.



Das Lexikon der Baufinanzierung wurde mit freundlicher Unterstützung der Dr. Klein & Co. AG erstellt.