BaufinanzierungslexikonIn diesem Lexikon finden Sie eine Fülle von Fachbegriffen aus dem Bereich Baufinanzierung. Über die nachfolgende Buchstabenzeile (Alphabet) können Sie durch das Lexikon navigieren. Der Beschreibungstext kann weitere Begriffe aus der Baufinanzierung enthalten, die ebenfalls verlinkt sind. So können Sie Ihr Wissen schnell und unkompliziert vervollständigen. A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z b.a.w.-Konditionen Back Office Bank Banken Bankfeiertage Bankvorausdarlehen Bauantrag Bauanzeige Baubeschreibung Baudarlehen Baudarlehn Bauerwartungsland Baufortschritt Bauförderung Bauförderung des Staates Baugenehmigung Baugrenze Bauherr Bauherrenhaftpflichtversicherung Baujahr Baukindergeld Baukosten Baulast Baumängel Baunebenkosten Bauordnung Bauschein Bauspardarlehen Bausparguthaben Bausparsumme Bauspartarif Bausparvertrag Bauträger Bauträgermodell Bauwert Bauwesenversicherung Bauzwischenfinanzierung Bearbeitungsgebühr/-entgelt Bearbeitungsgebühren Bebauungsplan Bedingungen Bedingungsanpassung Belastung Beleihungsauslauf Beleihungsgrenze Beleihungsobjekt Beleihungsvertrag Beleihungswert Bereitstellungszinsen Betriebskosten Beurkundung Beurkundungspflicht Bewirtschaftungskosten Bezugsfertigkeit Bodenwert Bonität Brandversicherung Briefgrundschuld Bruchteilseigentum Bruttokaltmiete BSV Buchgrundschuld Budgetrechnung Bürgschaft Bürgschaftsgebühr
Bebauungsplan
Er enthält die rechtsverbindliche Festsetzung der zulässigen baulichen Nutzung, d. h. alle wesentlichen Angaben über die künftige Gestaltung des Gebietes, in dem der Bebauungsplan gilt. Man kann daraus Straßen, Grünanlagen und bebaubare Flächen ersehen. Ferner:
?die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die Baugrenzen, die Anzahl der Geschosse; die Mindestgröße, -breite und -tiefe der Baugrundstücke; die Flächen für Nebenanlagen (Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen, Stellplätze, Garagen); ?die überwiegend für die Bebauung mit Familienheimen vorgesehenen Flächen; ?die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind; Verkehrsflächen.
Es gilt das Öffentlichkeitsprinzip. Sie haben ein Recht darauf, den Bebauungsplan einzusehen.
Das Lexikon der Baufinanzierung wurde mit freundlicher Unterstützung der Dr. Klein & Co. AG erstellt. |